Bestattungsgesetz

Bestattungsgesetz

Neues Bestattungsgesetz

Nach dem neuen rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz ist es ab sofort möglich, die Asche Verstorbener mit nach Hause zu nehmen, einen Teil der Asche zu einem würdevollen Erinnerungsstück verarbeiten zu lassen (beispielsweise als Schmuckstein oder in einer Keramik), die Asche außerhalb des Friedhofs verstreuen zu lassen oder in den vier großen Flüssen Rhein, Mosel, Lahn und Saar bestatten zu lassen.

Wichtig ist: Der Bestattungswunsch muss zu Lebzeiten in einer Totenfürsorgeverfügung schriftlich festgehalten werden, sonst kann – wie bisher – nur in einem Sarg oder in einer Urne auf dem Friedhof beigesetzt werden.

Vorgehen

Die Erklärung kann formlos abgegeben werden, muss aber zwingend die folgenden Informationen enthalten:

  • Es muss eindeutig erkennbar sein, wer die Totenfürsorgeverfügung wann verfasst hat. Name, Anschrift und Geburtsdatum der sterbenden Person müssen angegeben werden.

  • In der Totenfürsorge muss eine Person genannt werden, an die die Asche ausgehändigt wird. Auch hier sind Name, Anschrift und Geburtsdatum erforderlich.

  • Der Bestattungswunsch, gemäß einer der gesetzlich zugelassenen Bestattungsformen beigesetzt zu werden, muss detailliert und eindeutig dargestellt werden.

  • Eine mögliche Entnahme der Asche für Erinnerungsstücke muss festgelegt werden, ebenso die Empfänger (mit Name, Anschrift, Geburtsdatum).

  • Die eigenhändige Unterschrift der verfügenden Person ist erforderlich.

Eine Muster-Totenfürsorgeverfügung finden Sie hier.

Auch die Bestimmungen zu sogenannten „Sternenkinder“ wurden geändert. Damit erhalten Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder auch würdevoll zu beerdigen, und sie bekommen die Unterstützung, die sie in ihrem Trauerprozess brauchen.

Mehr Informationen zum neuen Bestattungsgesetz finden Sie hier:

https://mwg.rlp.de/themen/gesundheit/bestattungsgesetz

Das neue Bestattungsgesetz zum Download

häufig gestellte Fragen zum Bestattungsgesetz.

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